Wissenswertes zum Erbbaurecht in der Gartenstadt

Definiert wird das Erbbaurecht im § 1 Abs.1 ErbbauRG. Es gestattet
dem Erbbaurechtsnehmer auf dem Grundstück des Erbbaurechtsgebers ein Bauwerk zu errichten. Als Ausgleich für dieses Recht zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Erbbaurechtsgeber den so genannten Erbbauzins. Im Erbbaurechtsvertrag werden die Bestimmungen des vor Ort geltenden Erbbaurechts festgelegt.
Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Dies bedeutet, dass Sie als Erbbaurechtsnehmer das Recht auch vererben, veräußern, verschenken oder beleihen können. Von großem Vorteil ist, dass der finanzielle Gesamtaufwand des Immobilienkaufs mit dem Erbbaurecht sinkt, da der Grundstücksanteil der Immobilie nicht mitfinanziert werden muss. Dies erhöht unter anderem den Eigenkapitalanteil des Erbbaurechtsnehmers,
so dass eine Finanzierung der Immobilie leichter und günstiger sein kann.

Der Erbbaurechtsgeber der Gartenstadt Am Pfingstberg ist die Evangelische Kirchengemeinde Zepernick. Aufgesetzt wurde der Erstvertrag im Jahr 1993. Somit endet der Vertrag im Jahr 2092. Mit beiderseitigem Einverständnis kann bereits 2087 eine Option gezogen werden, die die Laufzeit um 20 Jahre bis 2112 verlängert. Der Erbbauzins pro Wohnung der
Gartenstadt Am Pfingstberg ergibt sich für Sie als Erbbaurechtsnehmer beispielhaft wie folgt:


Der Erbbauzins: Beispiel für eine 2-Zimmerwohnung


Wohnungsgröße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,06 m²
Miteigentumsanteil der Wohnung . . . . . 367/10.000
Anteiliger Erbbauzins im Jahr* . . . . . . . . 178,00 €
Anteiliger Erbbauzins pro Monat* . . . . . 14,83 €
*) Der Erbbauzins ist jährlich zu zahlen.

Stand: August 2020